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10/10 · supported
"Das neue BMF-Schreiben bestätigt, dass Einkünfte einer Betriebsstätte zugeordnet werden müssen."
Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 konkretisiert die Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff und bestätigt, dass die Betriebsstätte ein zentraler Anknüpfungspunkt für die steuerliche Zuordnung von Unternehmensgewinnen ist. Die Gewinnaufteilung selbst folgt dabei weiterhin den bestehenden Verwaltungsgrundsätzen zur Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa).
9/10 · supported
"Wer sich aus Deutschland abmeldet und im Ausland keine betriebliche Substanz aufbaut, kann unter die erweiterte beschränkte Steuerpflicht fallen."
Die Aussage ist im Kern korrekt, da die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG unter anderem voraussetzt, dass weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen. Das Fehlen betrieblicher Substanz im Ausland kann in diesem Kontext ein Indiz dafür sein, dass die wirtschaftlichen Interessen weiterhin primär in Deutschland liegen, was die Steuerpflicht auslösen kann.
9/10 · supported
"Eine bloße Geschäftsleitungsbetriebsstätte ohne Büro, Mitarbeiter oder feste Einrichtung reicht laut BMF-Schreiben nicht automatisch aus, damit Einkünfte als ausländisch gelten."
Das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2026 bestätigt, dass für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte keine feste Einrichtung (wie ein Büro) oder Mitarbeiter erforderlich sind, da sie dort begründet wird, wo die wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung tatsächlich getroffen werden. Eine bloße Adresse ohne tatsächliche Nutzung reicht jedoch nicht aus, um eine Betriebsstätte zu begründen, was die Aussage stützt, dass das Vorliegen einer solchen Stätte nicht automatisch zur Einstufung von Einkünften
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